Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft
BauWiAusbV 1999§ 30 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft
BauWiAusbV 1999Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.